Zu § 3 Abs 3 bezüglich Ergänzungsprüfungen die vorgeschrieben werden, wird hinzugefügt:
„(4) Übersteigen die wesentlichen fachlichen Unterschiede gemäß Abs 3 das Ausmaß von 30 ECTS-Punkten, so liegt kein fachlich in Frage kommendes Studium vor und erfolgt keine Zulassung.“
Die Stellungnahmefrist läuft bis 03. Juni 2022.